BAG - Urteil vom 25.04.1995
9 AZR 690/93
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ;
Fundstellen:
AP Nr. 130 zu § 242 BGB
AuA 1996, 212
BAGE 80, 10
BB 1995, 2170
DB 1995, 930
DB 1996, 278
DRsp VI(642)290b-c
EzA § 242 BGB Nr. 65
MDR 1996, 177
NZA 1995, 1063
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 25. November 1992 Stuttgart - 21 Ca 1589/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 1993 Baden-Württemberg - 6 Sa 42/93 -,

Überbetriebliche Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 690/93

DRsp Nr. 1996/463

Überbetriebliche Gleichbehandlung

»1. In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ist der Arbeitgeber frei, den Belegschaften betriebsratsloser Betriebe die Zahlung von Umsatzprämien zuzusagen. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf er dazu jeweils der Zustimmung des Betriebsrats. 2. Eine (überbetriebliche) Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat, in denen bisher noch keine Einigung über die Einführung von Umsatzprämien erfolgt ist, mit Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben, in denen der Arbeitgeber die Zahlung von Umsatzprämien zugesagt hat, ist arbeitsrechtlich nicht geboten.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, der als Frischdienstreisender in der Niederlassung der Beklagten in S beschäftigt war, für April 1991 bis Dezember 1991 Umsatzprämien zustehen.