Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig sind die über den von der Beklagten übernommenen Festbetrag hinausgehenden Kosten der Hörversorgung des Klägers.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versichert. Ihm wurden 2014 Hörgeräte ärztlich verordnet; der Hörgeräteakustiker X aus O versorgte den Kläger mit Hörgeräten des Typs Hansaton Inara X-Mini. Die Beklagte leistete insoweit Festbeträge i.H.v. 720,50 EUR je Hörgerät. Die Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten lehnte sie ab, diese seien vom Kläger zu tragen, da dieser auch mit Hörgeräten zum Festbetrag adäquat hätte versorgt werden können (Bescheid vom 22.07.2014, Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015).
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