BSG - Beschluss vom 05.02.2015
B 8 SO 97/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 261/11
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 14/07

Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige RechtsfrageKonkret-individuelle SachentscheidungErarbeitung des Sachverhalts

BSG, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 97/14 B

DRsp Nr. 2015/3302

Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage Konkret-individuelle Sachentscheidung Erarbeitung des Sachverhalts

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist; über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen. 3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht. 4. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette: