BAG - Urteil vom 08.05.2007
9 AZR 1112/06
Normen:
TzBfG § 8 ; BErzGG (a.F. in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) § 15 Abs. 6, 7 ; BGB § 311a § 275 Abs. 1 ; GewO § 106 S. 1 ; BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 8 TzBfG
AuR 2009, 312
DB 2007, 2323
JR 2008, 439
NJW 2007, 3661
NZA-RR 2008, 616
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 360/06
ArbG München, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 14565/05

TzBfG - Verringerungsanspruch; Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 1112/06

DRsp Nr. 2007/18801

TzBfG - Verringerungsanspruch; Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender Gründe liegt beim Arbeitgeber. 2. Macht der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit geltend, ohne eine bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit zu beantragen, überlässt er die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber, der sie in Ausübung seines Direktionsrechts gem. § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen festlegen soll. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall darlegen, dass seine der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehenden betrieblichen Gründe nicht durch Ausübung seines Weisungsrechts bei der Verteilung der Arbeitszeit nach § 106 Satz 1 GewO beseitigt werden können.

Normenkette:

TzBfG § 8 ; BErzGG (a.F. in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) § 15 Abs. 6, 7 ; BGB § 311a § 275 Abs. 1 ; GewO § 106 S. 1 ; BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit.