LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2021 10 Sa 18/21
Normen:
BAT § 22; TVÜ-VKA § 29a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 294/20
TVöD-VKA als Nachfolgeregelung zum BAT-VKAWahlrecht des Arbeitnehmers nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA zur Erreichung einer HöhergruppierungBestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungTätigkeit eines Hausmeisters als einheitlicher ArbeitsvorgangAnforderungen an gründliche und vielseitige Kenntnisse als Tarifmerkmal bei der Tätigkeit eines Hausmeisters
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 18/21
DRsp Nr. 2022/7929
TVöD-VKA als Nachfolgeregelung zum BAT-VKAWahlrecht des Arbeitnehmers nach § 29b Abs. 1TVÜ-VKA zur Erreichung einer HöhergruppierungBestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungTätigkeit eines Hausmeisters als einheitlicher ArbeitsvorgangAnforderungen an "gründliche und vielseitige Kenntnisse" als Tarifmerkmal bei der Tätigkeit eines Hausmeisters
1. Nach § 1 Abs. 2BAT konnte auch mit Arbeitnehmern (hier: Hausmeister in einer Gemeinde) in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach dem BAT beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt gewesen ist. Verlangt ein solcher Arbeitnehmer die Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1TVÜ-VKA, gibt er den durch seinen Arbeitsvertrag und die hierauf bezogene Überleitung gewährten Besitzstand (§ 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA) auf. Er kann daher nicht verlangen, nach Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 3 der Entgeltordnung (VKA) - Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst - eingruppiert zu werden. Vielmehr ist Teil A (Allgemeiner Teil) Abschnitt I Nr. 2 der Entgeltordnung (VKA) - handwerkliche Tätigkeiten - maßgeblich.
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