BAG - Urteil vom 25.06.1998
6 AZR 475/96
Normen:
EGBGB Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; TV Arb Bundespost § 1; Tarifvertrag Nr. 402 a zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb (TV Arb-O) § 1; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) § 1; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TV Arb Bundespost
BAG 89, 202
BB 1999, 112
NZA 1999, 274
AuA 1999, 179
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 38934/94
LAG Berlin, vom 02.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 145/95

TV Arb-O - räumlicher Geltungsbereich

BAG, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 475/96

DRsp Nr. 1999/2263

TV Arb-O - räumlicher Geltungsbereich

»1. Ein Arbeitsverhältnis ist gemäß § 1 Abs. 1 TV Arb-O in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet, wenn es einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994, BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O und seitdem ständig). 2. Wird der Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag an ständig zum Teil mehrfach täglich wechselnden, jeweils kurzfristig zu bestimmenden Einsatzorten sowohl im Geltungsbereich des TV Arb als auch im Geltungsbereich des TV Arb-O beschäftigt, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich die Beschäftigungsdienststelle liegt. Das ist die Dienststelle, der der Arbeitnehmer arbeitsorganisatorisch zugeordnet ist, die seine Arbeitseinsätze plant und koordiniert, von der aus er tätig wird und von der er Weisungen für seine tägliche Arbeit erhält. Auf die Dienststelle, der der Arbeitnehmer verwaltungsmäßig zugeordnet ist, kommt es nicht an.«

Normenkette:

EGBGB Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; TV Arb Bundespost § 1; Tarifvertrag Nr. 402 a zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb (TV Arb-O) § 1; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) § 1; ZPO § 256 ;

Tatbestand: