LAG Köln - Beschluss vom 22.04.2014
7 Ta 341/13
Normen:
SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8237/12

Trotz Abfindung kein nachhaltiger VermögensvorteilAbfindung und SchonvermögenAbänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

LAG Köln, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 341/13

DRsp Nr. 2014/12761

Trotz Abfindung kein nachhaltiger Vermögensvorteil Abfindung und Schonvermögen Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

1. Erhält ein PKH-Empfänger als Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung ausgezahlt, die das in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII ermittelte Schonvermögen übersteigt, so kann er im Rahmen des Zumutbaren an den Prozesskosten beteiligt werden.2. Überschreitet der Abfindungsbetrag das Schonvermögen nur relativ geringfügig und macht der PKH-Empfänger glaubhaft, dass er den Abfindungsbetrag dazu verwendet hat, Schulden zu begleichen, die nachvollziehbar gerade im Zusammenhang mit dem Kündigungsgeschehen entstanden waren, so erscheint es nicht zumutbar, beim PKH-Empfänger neue Schulden zu verursachen, indem ihm ein Beitrag zur Kostenbeteiligung auferlegt wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2013 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 29.10.2013, wonach der Kläger aus seinem Vermögen bis zu 3.188,39 € zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen hat, aufgehoben.

Es verbleibt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung des Klägers.

Normenkette:

SGB XII § 90;

Gründe