LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2014
10 Sa 1009/13
Normen:
BGB § 162;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 177/13

Treuwidrige Vereitelung einer WeiterbeschäftigungsmöglichkeitEinstellung neuer MitarbeiterNeueinstellung und Stellenstreichung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 1009/13

DRsp Nr. 2014/6169

Treuwidrige Vereitelung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Einstellung neuer MitarbeiterNeueinstellung und Stellenstreichung

Dem Vorwurf der treuwidrigen Vereitelung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber nicht dadurch entgegnen, dass er sich hinsichtlich der Entscheidungsfindung über die Neubesetzung auf der einen und die Streichung von Arbeitsplätzen auf der anderen Seite so organisiert, dass die eine Stelle nichts von den Plänen und Handlungen der anderen Stelle erfährt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer der Arbeitgeberin neue Mitarbeiter einstellt, nachdem er kurz zuvor dem nachgeordneten Führungspersonal den konkreten Auftrag erteilt hat, Vorschläge für Einsparungen im personellen Bereich zu unterbreiten. In diesem Fall muss sich die Arbeitgeberin im Hinblick auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem infolge der dann vorgeschlagenen Personaleinsparungen gekündigt wird, so behandeln lassen, als seien die Neueinstellung und die Stellenstreichung "uno actu" geplant und umgesetzt worden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2013 - 12 Ca 177/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.