Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 11.02.2002 zunächst bis zum 30.06.2005 im Rahmen von insgesamt 13 zunächst ohne und sodann mit Sachgrund befristeten Arbeitsverträgen als Zusteller beschäftigt. Seine durchschnittliche monatliche Vergütung betrug zuletzt 1.750,00 EUR brutto.
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