BAG - Urteil vom 19.04.1994
9 AZR 478/92
Normen:
BGB § 249 Satz 1, § 287 Satz 2; BUrlG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; MTV Einzelhandel NRW vom 6. Juli 1989 § 14 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 BUrlG
BB 1994, 1432
DB 1994, 2241
EzA § 3 BUrlG Nr. 19
NZA 1995, 86
SAE 1995, 324
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 954/91
ArbG Köln, vom 04.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2572/91

Treueurlaub; Umrechnung von Werk- auf Arbeitstage

BAG, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 478/92

DRsp Nr. 1995/866

Treueurlaub; Umrechnung von Werk- auf Arbeitstage

»1. Wird in einer Betriebsvereinbarung langjährig beschäftigten Arbeitnehmern zusätzlich zu dem in Werktagen bemessenen Tarifurlaub ein Treueurlaub von drei Tagen versprochen, so ist von einer Bemessung des Zusatzurlaubs ebenfalls nach Werktagen auszugehen. 2. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht auf alle Werktage der Woche verteilt, so sind Erholungsurlaub und Zusatzurlaub in Arbeitstage umzurechnen. Diese Berechnung ist getrennt nach Erholungs- und Zusatzurlaub durchzuführen.«

Normenkette:

BGB § 249 Satz 1, § 287 Satz 2; BUrlG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; MTV Einzelhandel NRW vom 6. Juli 1989 § 14 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung eines Tages betrieblichen Zusatzurlaubs für das Jahr 1990.

Der Kläger wird seit dem 1. August 1980 bei der Beklagten in deren Kölner Warenhaus als Verkäufer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein.Westfalen anzuwenden. In § 14 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1989 (MTV) ist u.a. bestimmt:

"§ 14 Urlaub

... (3) ... Ab 1. Januar 1990 beträgt der Urlaub im Kalenderjahr