Die Parteien streiten über die Gewährung eines Tages betrieblichen Zusatzurlaubs für das Jahr 1990.
Der Kläger wird seit dem 1. August 1980 bei der Beklagten in deren Kölner Warenhaus als Verkäufer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein.Westfalen anzuwenden. In §
"§ 14 Urlaub
... (3) ... Ab 1. Januar 1990 beträgt der Urlaub im Kalenderjahr
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