LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2014
L 8 R 22/12
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7b;
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 466/11

Transportleistungen für ein Unternehmen auf Zuruf durch selbständigen LKW-Fahrer ohne eigenes FahrzeugNachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungBestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status des LKW-Fahrers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 8 R 22/12

DRsp Nr. 2014/14299

Transportleistungen für ein Unternehmen auf Zuruf durch "selbständigen" LKW-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status des LKW-Fahrers

1. Die Vereinbarung eines deutlich erhöhten Stundensatzes spricht nicht für eine Selbständigkeit. Hierdurch kommen keine nennenswerten unternehmerischen Chancen zum Ausdruck. Auch das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. 2. Eine vor Aufnahme der Tätigkeit als LKW-Fahrer erfolgte Gewerbeanmeldung mit den Tätigkeiten "Kurierdienste" und "Kleintransporte" spricht nicht für Selbständigkeit, wenn sie für die konkreten vertraglichen Grundlagen und die konkrete tatsächliche Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne jede Aussagekraft ist.

Tenor