BAG - Urteil vom 28.05.2009
8 AZR 896/07
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 308; BGB § 309;
Fundstellen:
AP BGB § 306 Nr. 6
ArbRB 2010, 5
BB 2010, 447
NZA 2009, 1337
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 118/07
ArbG Dessau, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 210/06

Transparenzgebot und Überraschungsklausel bei Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfristen in Formularverträgen; Prüfungsmaßstab bei Vertragsstrafen

BAG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 896/07

DRsp Nr. 2009/22983

Transparenzgebot und Überraschungsklausel bei Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfristen in Formularverträgen; Prüfungsmaßstab bei Vertragsstrafen

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der auf gesetzliche Regeln verwiesen wird, wahrt regelmäßig das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Die Verlängerung der Fristen für eine ordentliche Arbeitnehmerkündigung ist grundsätzlich keine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB. 3. Es bleibt unentschieden, ob eine solche Klausel für bestimmte Branchen oder Beschäftigungssektoren eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen kann, weil in dem Beschäftigungsbereich nur eine kurzfristige Auswechslung von Arbeitsvertragspartnern üblich ist. Sollen solche typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise berücksichtigt werden, bedarf es eines entsprechenden Tatsachenvortrags der Parteien. 4. Vertragsstrafen nach Vereinbarungen in Formulararbeitsverträgen sind nicht nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; dies kann sich jedoch nach § 307 BGB ergeben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. August 2007 - 4 Sa 118/07 - aufgehoben.