Die klagende AOK nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1995 auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte war in diesem Zeitraum alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Q. GmbH, über deren Vermögen der Antrag auf Gesamtvollstreckung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse am 9. April 1996 zurückgewiesen wurde.
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