BGH - Urteil vom 09.01.2001
VI ZR 119/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; BeitragszahlungsVO § 2; StGB § 266a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 684
DB 2001, 1253
DZWIR 2001, 458
GmbHR 2001, 238
MDR 2001, 519
NJW-RR 2001, 1280
VersR 2001, 903
ZIP 2001, 419
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Tilgungsreihenfolge bei Sozialversicherungsbeiträgen

BGH, Urteil vom 09.01.2001 - Aktenzeichen VI ZR 119/00

DRsp Nr. 2001/3673

Tilgungsreihenfolge bei Sozialversicherungsbeiträgen

»Die primäre Tilgungsreihenfolge im Sinne des § 2 BeitragszahlungsVO richtet sich - falls keine abweichende Bestimmung getroffen wird - nach der dort genannten Reihenfolge der Schuldenarten, so daß nachrangige Schuldenarten wie Säumniszuschläge - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit - erst dann zur Tilgung gelangen können, wenn alle vorrangigen Schuldenarten wie Auslagen der Einzugsstelle und Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig getilgt sind.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; BeitragszahlungsVO § 2; StGB § 266a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende AOK nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1995 auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte war in diesem Zeitraum alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Q. GmbH, über deren Vermögen der Antrag auf Gesamtvollstreckung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse am 9. April 1996 zurückgewiesen wurde.