LBG § 110 ; BGB § 833 § 823 § 833 S. 1 § 834 ; RVO § 636 § 636 Abs. 2 § 658 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1 § 539 Abs. 1 Nr. 9 a ; ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 2 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 169
Tierhalterhaftung des Betreibers eines Rotwildgeheges - Entlaufen eines brünftigen Hirschs - Mitverschulden des Försters - Anspruchsübergang auf Anstellungskörperschaft - Nothilfe
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 4 U 94/99
DRsp Nr. 2001/9455
Tierhalterhaftung des Betreibers eines Rotwildgeheges - Entlaufen eines brünftigen Hirschs - Mitverschulden des Försters - Anspruchsübergang auf Anstellungskörperschaft - Nothilfe
»1. Die Tierhalterhaftung des Betreibers eines Rotwildgeheges endet nicht mit dem Entlaufen eines brünftigen Hirschs.2. Den Leiter des Staatlichen Forstamts, der nach dem Entweichen eines Rothirschs aus einem Tiergehege herbeigerufen wird, trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er sich dem Tier unter Verletzung jagdlicher Grundregeln auf kurze Distanz nähert, vom Hirsch angegriffen und vom Dach einer Hanggarage gestoßen wird.3. Der auf die Anstellungskörperschaft übergegangene Ersatzanspruch des Verletzten ist nicht nach § 636RVO ausgeschlossen, denn der Verletzte ist lediglich als Nothelfer (§ 539 Abs. 1 Nr. 9 aRVO), nicht in arbeitnehmerähnlicher Weise tätig geworden.«
Normenkette:
LBG § 110 ; BGB § 833 § 823 § 833 S. 1 § 834 ; RVO § 636 § 636 Abs. 2 § 658 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1 § 539 Abs. 1 Nr. 9 a ; ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 2 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Tatbestand:
I.
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