Die Parteien haben in erster Instanz über die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Auskünften (hilfsweise zur Zahlung von Entschädigung) nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) gestritten, und zwar für den Zeitraum April 1998 bis März 2001. Sie streiten in zweiter Instanz über die Zahlung von Beiträgen für den genannten Zeitraum, nach dem der Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden war und die Auskünfte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt hat.
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