1. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts München vom 16.12.2010 - Az.
Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.11.2006 aus der Entgeltgruppe 9
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Beklagten zugelassen.
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger hatte sich im Jahr 1999 beim Beklagten auf eine A-stelle beworben. Im Rahmen der Einstellung wurde ihm mitgeteilt, dass eine A-stelle derzeit nicht zur Verfügung stehe, man ihm aber einen Arbeitsvertrag für Arbeiter anbieten könne. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Der Kläger wurde vom Beklagten demzufolge aufgrund Arbeitsvertrages vom 02.11.1999 (Bl. 6 d. A.) ab 15.11.1999 bei der G. als Arbeiter eingestellt. Er wurde als H. gemäß TV-Lohngruppennummer 27.6.4 in die Lohngruppe 6 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder eingruppiert. Mit "Ergänzung" zum Arbeitsvertrag wurde ebenfalls unter dem Datum vom 02.11.1999 (Bl. 7 d. A.) u.a. folgendes vereinbart:
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