LSG Bayern - Urteil vom 25.10.2022
L 9 AL 20/20
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 42 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2023, 960
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 233/17

Terminsverlegung bei erneut gestelltem Antrag aufgrund Verhinderung des ProzessbevollmächtigtenBefangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter aufgrund Ablehnung eines Antrags auf TerminsverlegungErforderlichkeit eines wichtigen Grundes bei wiederholt gestelltem Antrag auf Terminsverlegung

LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen L 9 AL 20/20

DRsp Nr. 2023/12816

Terminsverlegung bei erneut gestelltem Antrag aufgrund Verhinderung des Prozessbevollmächtigten Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter aufgrund Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung Erforderlichkeit eines wichtigen Grundes bei wiederholt gestelltem Antrag auf Terminsverlegung

1. Einem erneut gestellten Antrag auf Terminsverlegung ist nur aus wichtigem Grund zu folgen. Die Mitteilung, dass die Prozessbevollmächtigte "bereits anderweitig terminlich gebunden" sei, ist für die Darlegung eines wichtigen Grundes nicht ausreichend.2. Ein Ablehnungsgesuch, das alleine auf die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung gestützt wird, ist rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig.3. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch dürfen die abgelehnten Richter selbst entscheiden. Eine gesonderte Entscheidung ist nicht erforderlich.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. November 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 42 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4;

Tatbestand

Im Streit steht die Rückforderung eines Gründungszuschusses wegen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.

1. 2.