Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. November 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Rückforderung eines Gründungszuschusses wegen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
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