LAG Hamm, vom 14.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 103/73
Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage
BAG, Beschluß vom 31.10.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 64/74
DRsp Nr. 2007/24637
Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage
»1. Haben sich die einer früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften geändert, und ist über Ansprüche aus einem Dauerrechtsverhältnis zu entscheiden, so steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Verfahrens nicht entgegen.2. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn es um die Frage geht, ob ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1BetrVG für sich beanspruchen kann und sich dieses Unternehmen dabei auf eine rechtskräftige zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung zum früheren Recht (§ 81BetrVG 1952) beruft.3. Ein rechtlich selbständiges Unternehmen, dessen Zweck allein die Herstellung von Druckereierzeugnissen ist, kann sich - jedenfalls in aller Regel - auch dann nicht auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Nr. 2BetrVG berufen, wenn ihm überwiegend der Druck einer einzelnen Tageszeitung obliegt (im Anschluß an BAGE 22, 360 = AP Nr. 13 zu § 81BetrVG). Nur ein Unternehmen (Betrieb), das selbst geistig-ideelle Zielsetzungen der in § 118 Abs. 1BetrVG genannten Art verwirklichen will, kann Tendenzunternehmen sein.«