Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7.
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Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag.
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