Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1986 anteilige Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a
Der am 27. Dezember 1942 geborene Kläger ist in Hauptberuf evangelischer Pfarrer. Sein Gehalt aus dieser Tätigkeit entspricht etwa den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung NW.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|