BAG - Urteil vom 11.03.1992
5 AZR 237/91
Normen:
BGB § 305, § 611, § 612 Abs. 2, § 242 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 2 BeschFG 1985
BAGE 70, 48
BB 1992, 1356
DB 1992, 1528
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 17
NZA 1992, 893
SAE 1994, 85
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1053/90
LAG Düsseldorf, vom 05.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 105/91

Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Hauptberuf

BAG, Urteil vom 11.03.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 237/91

DRsp Nr. 1996/6211

Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Hauptberuf

»Es kann im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 für die Vergütung (Bezahlung nach Jahreswochenstunden statt anteiliger Vergütung nach dem BAT) einen sachlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift für eine unterschiedliche Behandlung darstellen, wenn ein in einem Hauptberuf Tätiger nebenberuflich als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft Unterricht erteilt. Dabei ist nicht entscheidend, welche Einkünfte der Betreffende im Hauptberuf jeweils erzielt und welche soziale Absicherung er sich tatsächlich geschaffen hat oder hätte schaffen können, vielmehr ist darauf abzustellen, ob er als hauptberuflich Tätiger über eine dauerhafte Existenzgrundlage verfügt (Fortsetzung von BAG Urteil vom 22.8.1990 - 5 AZR 543/89 - AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).«

Normenkette:

BGB § 305, § 611, § 612 Abs. 2, § 242 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen das beklagte Land aufgrund einer nebenberuflichen Teilzeittätigkeit für die Zeit vom 15.9.1986 bis zum 31.12.1989 restliche Vergütungsansprüche zustehen.