Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die am 1. April 1929 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1956 als Angestellte bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin teilzeitbeschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1973 handelte es sich um eine geringfügige Beschäftigung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|