BAG - Urteil vom 27.01.1998
3 AZR 434/96
Normen:
BeschFG § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148 253 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 31.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 67/94
ArbG Karlsruhe, vom 23.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 293/93

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 434/96

DRsp Nr. 2002/7552

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost konnte Teilzeitkräfte, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts mehr als geringfügig beschäftigt wurden, nicht aus der Zusatzversorgung ausnehmen. 2. Eine solche Einschränkung der Versorgungsverpflichtungen ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam.

Normenkette:

BeschFG § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148 253 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.

Die am 1. April 1929 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1956 als Angestellte bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin teilzeitbeschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1973 handelte es sich um eine geringfügige Beschäftigung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne.