Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die Klägerin ist seit dem 14. Januar 1980 als Angestellte bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit schwankt zwischen 10 Stunden und Vollarbeit.
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