BAG - Urteil vom 27.01.1998
3 AZR 433/96
Normen:
BeschFG § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148 253 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 31.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 87/94
ArbG Karlsruhe, vom 19.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 300/93

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 433/96

DRsp Nr. 2002/7551

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost konnte Teilzeitkräfte, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts mehr als geringfügig beschäftigt wurden, nicht aus der Zusatzversorgung ausnehmen. 2. Eine solche Einschränkung der Versorgungsverpflichtungen ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam.

Normenkette:

BeschFG § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148 253 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.

Die Klägerin ist seit dem 14. Januar 1980 als Angestellte bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit schwankt zwischen 10 Stunden und Vollarbeit.