Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2011 -
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag der Klägerin.
Die Klägerin war zunächst seit dem 19.09.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.07.1996 bei der früheren Beklagten, der M. M.-Unternehmen GmbH, die circa 1300 Flugbegleiter ständig beschäftigte, als Flugbegleiterin mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt rund 3.300,-- € in Vollzeit tätig.
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