LAG Köln - Urteil vom 02.04.2008
7 Sa 864/07
Normen:
TzBfG § 8 ; TzBfG § 9 ; BGB § 242 ; MTV Systemgastronomie 2000 § 6 ; MTV Systemgastronomie 2007 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5051/06

Teilzeitarbeitsverhältnis; Vollzeitstelle; Aufstockungswunsch; Unternehmerentscheidung; Willkürverbot; arbeitsplatzbezogene Sachgründe; Organisationskonzept

LAG Köln, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 864/07

DRsp Nr. 2008/19894

Teilzeitarbeitsverhältnis; Vollzeitstelle; Aufstockungswunsch; Unternehmerentscheidung; Willkürverbot; arbeitsplatzbezogene Sachgründe; Organisationskonzept

»1. Der Arbeitgeber kann einem Verlängerungswunsch nach § 9 TzBfG nur entgegenhalten, dass er nach seinem unternehmerischen Organisationskonzept nur Teilzeitkräfte beschäftigen wolle, wenn es hierfür arbeitsplatzbezogene Erfordernisse gibt (Anschluss an BAG vom 15.08.2006, 9 AZR 8/06; BAG vom 13.02.2007, 9 AZR 575/05). 2. Die Behauptung eines Arbeitgebers der Systemgastronomie, sein unternehmerisches Organisationskonzept sehe es vor, im Servicebereich grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, ist als lediglich vorgeschoben zu werten, wenn tatsächlich diverse mit einem Teilzeitvertrag ausgestattete Servicekräfte über lange Zeiträume gleichbleibend im Umfang von weit mehr als einer Vollzeitstelle eingesetzt werden. 3. Der Arbeitgeber kann dem Aufstockungsverlangen eines mit einem Teilzeitarbeitsvertrag ausgestatteten Arbeitnehmers nicht entgegenhalten, es fehle an einer freien Vollzeitstelle, wenn er den Arbeitnehmer an dessen eigenen sogenannten "Teilzeitarbeitsplatz" über 3,5 Jahre gleichbleibend mit durchschnittlich mehr als 184 Stunden/Monat beschäftigt hat.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ; TzBfG § 9 ; BGB § 242 ; MTV Systemgastronomie 2000 § 6 ; MTV Systemgastronomie 2007 § 5 ;

Tatbestand: