Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung um ein Verlangen der Klägerin, sie befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit lediglich 16 Stunden wöchentlich zu beschäftigen und diese Arbeitszeit auf zwei Tage - Montag und Dienstag, jeweils acht Stunden von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, bei einer Pause von einer Stunde - zu verteilen.
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