OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2013
12 A 1751/12
Normen:
PfG NRW § 16; SGB X § 33; SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VOB/A § 3 Nr. 3 Abs. 2; VOB/A § 3a Nr. 2-3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4067/11

Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheids bzgl. Nebenbestimmungen i.R.e. Vergabe des Auftrags in einem sog. Nichtoffenen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 12 A 1751/12

DRsp Nr. 2014/4494

Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheids bzgl. Nebenbestimmungen i.R.e. Vergabe des Auftrags in einem sog. Nichtoffenen Verfahren

1. Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. 2. Dem Erfordernis der Bestimmtheit ist weder zu entnehmen, dass Nebenbestimmungen allgemein verständlich abgefasst sein müssen, noch, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar angeführt werden müssen; insoweit reicht vielmehr eine ausdrückliche Bezugnahme aus. 3. Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. 4.