LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2010
13 Sa 566/10
Normen:
BGB § 125 S. 2; BGB § 127 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 13398/09

Teilwiderruf der Versorgungszusage; Bekanntmachung der Änderung durch Rundschreiben; Klarstellungs- und Beweisfunktion einer Schriftformklausel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 566/10

DRsp Nr. 2010/19254

Teilwiderruf der Versorgungszusage; Bekanntmachung der Änderung durch Rundschreiben; Klarstellungs- und Beweisfunktion einer Schriftformklausel

Im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93 - BAGE 75, 196, zu II 3 der Gründe). Die in § 26 der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. geforderte "schriftliche Erklärung" dient nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Bedeutung.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2010 - 43 Ca 13398/09 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125 S. 2; BGB § 127 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs einer Versorgungszusage.