I. FG Münster - Urteile vom 04.04.1957 - I C 303 _ 305/57,
BFH, vom 05.08.1958 - Vorinstanzaktenzeichen I 158/57
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 6 GewStG
BVerfG, Urteil vom 24.01.1962 - Aktenzeichen 1 BvR 845/58
DRsp Nr. 1996/7527
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 6 GewStG
»Bestimmt ein Steuergesetz den Steuergegenstand grundsätzlich nach Rechtsformen des bürgerlichen Rechts, so ist eine Sonderregelung, die die benützte zivilrechtliche Ordnung und damit die vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit durchbricht, nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1GG "sachlich hinreichend gerechtfertigt", wenn sie von überzeugenden Gründen getragen wird; dies gilt vor allem, wenn die Sonderregelung die zivilrechtliche Ordnung gerade an einer Stelle durchbricht, die deren eigentliche rechtliche Bedeutung ausmacht.«