Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2AMG
»Zu Art. 12 Abs. 1GG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 533).«Soweit § 36 Abs. 2 Satz 1 AMG das Aufsuchen von Bestellungen auf Tierarzneimittel in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in Betrieben des Gemüse-, Obst-, und Weinbaus, der Imkerei und der Fischerei verbietet, ist er wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1GG nichtig.