A.
I.
1. Den Gegenstand aller Verfahren bildet die Änderung der § 150 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) insoweit, als darin die Anspruchsberechtigung auf Verfolgte begrenzt wird, die die Tatbestandsvoraussetzungen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1953, also zu einem zurückliegenden Zeitpunkt, erfüllt haben (§ 150 Abs. 2 n. F.). Die vorher geltende Fassung des § 150 BEG enthielt keinen, jedenfalls keinen ausdrücklich genannten Stichtag.
Alle Geldansprüche, die die Entschädigungsgesetze einräumen, haben einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen zur Voraussetzung.
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