OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2011
12 A 2236/09
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 11 Abs. 2 S. 1; BAföG §§ 26 ff.; BAföG § 28 Abs. 2;

Teilweise Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und Erstattung der gewährten Leistungen; Anrechnung von Vermögen aus einem übertragenen Wertpapierdepot

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 12 A 2236/09

DRsp Nr. 2012/6746

Teilweise Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und Erstattung der gewährten Leistungen; Anrechnung von Vermögen aus einem übertragenen Wertpapierdepot

Tenor

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 11 Abs. 2 S. 1; BAföG §§ 26 ff.; BAföG § 28 Abs. 2;

Tatbestand

Die 1982 geborene Klägerin betrieb seit dem Wintersemester 2003/2004 zunächst an der Fachhochschule L. ein Studium in der Fachrichtung M. und C. , ab dem Wintersemester 2004/2005 an der C1. Universität X. ein Diplomstudium in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften.