LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2014
L 12 AS 477/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 11a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 282/10

Teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und deren RückforderungBerücksichtigung der Nutzungsausfallentschädigung für einen PKW als EinkommenZweckbestimmung der NutzungsausfallentschädigungNichtzulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 477/14 NZB

DRsp Nr. 2014/10857

Teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und deren Rückforderung Berücksichtigung der Nutzungsausfallentschädigung für einen PKW als Einkommen Zweckbestimmung der Nutzungsausfallentschädigung Nichtzulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung

1. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten Bedeutung hat, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass es zu jeder Art von Leistung eine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die rechtlichen Grundlagen, die die Vorgaben für die Kategorisierung der einzelnen Leistungen enthalten, bereits einer höchstrichterlichen Prüfung zugeführt worden sind. 2. Einer gezahlten Nutzungsausfallentschädigung für einen PKW ist eine objektiv erkennbare Zweckbestimmung i.S.d. Rechtsprechung des BSG nicht beizumessen.

Tenor