BAG - Urteil vom 30.08.2017
4 AZR 61/14
Normen:
BGB § 151 Abs. 1; BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 538/13
ArbG Offenbach, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 350/12

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 95/14 - v. 30.8.2017

BAG, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 61/14

DRsp Nr. 2018/1978

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 95/14 - v. 30.8.2017

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 8 Sa 538/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 151 Abs. 1; BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (im Folgenden TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden TVÜ-VKA) auf ihr Arbeitsverhältnis.

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, wurde zum 16. Februar 1978 vom Kreis O, der Träger des Dkrankenhauses in L und Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands war, als Hausarbeiter für dieses Krankenhaus eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 27. Februar 1978 heißt es:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.1.1962 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung, sofern beiderseitige Tarifbindung vorliegt."