Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2010 in Höhe von 199,50 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 98 %, die Beklagte zu 2 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung und eine von der Beklagten vom Lohn einbehaltene Vertragsstrafe.
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