LSG Hessen - Urteil vom 27.09.2016
L 2 R 298/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB VI § 89;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 540/12

Teilweise Aufhebung einer RentenbewilligungWesentliche ÄnderungAtypischer Fall

LSG Hessen, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen L 2 R 298/15

DRsp Nr. 2017/542

Teilweise Aufhebung einer Rentenbewilligung Wesentliche Änderung Atypischer Fall

1. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt; "wesentlich" bedeutet eine rechtserhebliche Änderung. 2. Hierbei wird eine Änderung vorausgesetzt, die zur Folge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr besteht. 3. Eine Änderung in den Verhältnissen ist u.a. eingetreten, wenn ein Rentner durch die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommen erzielt hat, das nach § 89 SGB VI zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2015 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Bescheide vom 7. und 22. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2012 auch für die Zeit vom 2. März 2011 bis 8. November 2011 und vom 24. Januar bis 31. März 2012 aufgehoben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II. III.