BSG - Beschluss vom 24.08.2015
B 13 R 239/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1242/12
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3277/09

Teilweise Aufhebung einer AltersrentenbewilligungGrundsatzrügeBezeichnung einer konkreten RechtsfrageAuseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung.

BSG, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 239/15 B

DRsp Nr. 2015/16480

Teilweise Aufhebung einer Altersrentenbewilligung Grundsatzrüge Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung.

1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: