BSG - Beschluss vom 27.04.2015
B 11 AL 6/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 4990/13
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 3509/11

Teilweise Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosengeldGefahren eines SteuerklassenwechselsBesondere BeratungspflichtVerletzung der MitteilungspflichtSozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 6/15 B

DRsp Nr. 2015/8596

Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Gefahren eines Steuerklassenwechsels Besondere Beratungspflicht Verletzung der Mitteilungspflicht Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Eine Verletzung der vom BSG begründeten besonderen Beratungspflicht kann nicht den Vorwurf einer grob fahrlässigen - wobei das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ohnedies revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist - Mitteilungspflichtverletzung begründen, sondern kann allenfalls Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sein.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I