Auf die Berufung des Klägers *1) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2013 -
Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit es das erstinstanzliche Teilurteil betrifft, das Gegenstand der Berufung war - darum, ob der Beklagte, der zuletzt als strategischer Einkäufer bei der Klägerin beschäftigt war, dieser einen Betrag von 2.000,00 € schuldet, weil - was als solches unstreitig ist - der Beklagte mit Herrn Hillesheim, dem damaligen Geschäftsführer der Firma G GmbH, einer Zulieferfirma der Klägerin, in Begleitung seiner, des Beklagten, Ehefrau und der Ehefrau des Herrn H im Jahre 2005 eine gemeinsame Reise nach Monte-Carlo gemacht hat, deren Kosten nach der Behauptung der Klägerin 2.000,00 € betragen haben, welche von der Firma G getragen worden seien.
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