LAG Köln - Urteil vom 07.02.2014
4 Sa 713/13
Normen:
§ 301 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1529/13

Teilurteil

LAG Köln, Urteil vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 713/13

DRsp Nr. 2014/8205

Teilurteil

Grundsätze zur Zulässigkeit eines Teilurteils

Tenor

Auf die Berufung des Klägers *1) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2013 - 2 Ca 1529/13 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 301 ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit es das erstinstanzliche Teilurteil betrifft, das Gegenstand der Berufung war - darum, ob der Beklagte, der zuletzt als strategischer Einkäufer bei der Klägerin beschäftigt war, dieser einen Betrag von 2.000,00 € schuldet, weil - was als solches unstreitig ist - der Beklagte mit Herrn Hillesheim, dem damaligen Geschäftsführer der Firma G GmbH, einer Zulieferfirma der Klägerin, in Begleitung seiner, des Beklagten, Ehefrau und der Ehefrau des Herrn H im Jahre 2005 eine gemeinsame Reise nach Monte-Carlo gemacht hat, deren Kosten nach der Behauptung der Klägerin 2.000,00 € betragen haben, welche von der Firma G getragen worden seien.