Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Vergütung des bis zum 30.08.2004 bei der Beklagten als Produktionsarbeiter gegen einen Stundenlohn von 5,37 EUR zuzüglich eines Leistungszuschlages beschäftigten Klägers für den Monat August 2004 und die Abrechnung für diesen Monat.
Der Kläger hat mit der am 10.11.2004 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen und der Beklagten am 13.11.2004 zugestellten Klage - neben Gehaltsabrechung und Aushändigung von Arbeitspapieren - die Vergütung für August in der - unstreitigen - Höhe von 945,12 EUR brutto geltend gemacht. Die Beklagte, die sich in einem vorangegangenen Rechtsstreit zu einer Zahlung der Vergütung für die Monate April bis Juli 2004 in Raten verpflichtet hatte, hat sich vorliegend auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist berufen.
In § 12 des Arbeitsvertrages vom 01.04.2004 heißt es:
"Verfallfristen
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