Teilungsabkommen; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem HUK-Verband und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen
BGH, Urteil vom 19.09.1979 - Aktenzeichen IV ZR 87/78
DRsp Nr. 1999/8229
"Teilungsabkommen"; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem HUK-Verband und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen
»Zur Auslegung den § 1 Abs. 2 und 4 des Rahmenteilungsabkommens zwischen dem HUK-Verband sowie dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. vom 27./28. Mai/ 20. Juni 1969, wonacha) Voraussetzung für die Anwendung des ist, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich besteht,b) das Abkommen nicht anzuwenden ist, wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit den Versicherten unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet.«