SG Stralsund, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 417/05
Teilprozesskostenhilfegewährung im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen L 7 B 189/06
DRsp Nr. 2007/20253
Teilprozesskostenhilfegewährung im sozialgerichtlichen Verfahren
Im Sozialgerichtsprozess kann eine Teilerfolgsaussicht niemals angenommen werden. Bejaht ein Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S. einer jedenfalls im Gesamtergebnis relevanten Teilerfolgsaussicht, so ist auch in jedem Falle einheitlich für das gesamte Klageverfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Teilprozesskostenhilfegewährung für Teilaspekte eines Klagebegehrens ist im Sozialgerichtsprozess schlechthin unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]