Streitig sind Mitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers.
Der 1928 geborene, in G. (Bayern) wohnhafte Kläger baut auf zuletzt 98,22 Hektar (ha) Grund in der im Rheinisch-Bergischen Kreis gelegenen Gemeinde R., den er nach Kahlschlag übernommen hatte, seit 1951 eine Forstwirtschaft auf. Daneben besitzt er in unmittelbarer Nähe zum Forst landwirtschaftliche Flächen von 3,95 ha.
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