Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 06. Juni 2012 - 8 BVGa 6/12 - abgeändert.
Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) als Schwerbehindertenvertrauensperson zu allen Betriebsratssitzungen und den Monatsbesprechungen einzuladen und ihm die Teilnahme an diesen Sitzungen längstens bis zum 20. November 2014 zu gestatten, so lange der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 - 9 TaBV 118/11 - nicht durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben worden ist.
I.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die vorläufige Amtsausübung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
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