LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2012
9 TaBVGa 158/12
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 6; BetrVG § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 6/12

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung Betriebsratssitzungen und Monatsgespräche Durchsetzung während WahlanfechtungsverfahrenEinstweiliges Verfügungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 158/12

DRsp Nr. 2013/19850

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung Betriebsratssitzungen und Monatsgespräche Durchsetzung während WahlanfechtungsverfahrenEinstweiliges Verfügungsverfahren

Die Schwerbehindertenvertrauensperson kann vorenthaltene Rechte wie das auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder Monatsgesprächen auch während des Wahlanfechtungsverfahrens (hier: nach zweitinstanzlicher Feststellung der Wirksamkeit der Wahl) im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 06. Juni 2012 - 8 BVGa 6/12 - abgeändert.

Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) als Schwerbehindertenvertrauensperson zu allen Betriebsratssitzungen und den Monatsbesprechungen einzuladen und ihm die Teilnahme an diesen Sitzungen längstens bis zum 20. November 2014 zu gestatten, so lange der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 - 9 TaBV 118/11 - nicht durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben worden ist.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 6; BetrVG § 74 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die vorläufige Amtsausübung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.