1. Die Verfassungsbeschwerde genügt teilweise nicht den Begründungsanforderungen des §
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichtes und die zugrunde liegende Vorschrift des § 4 BEVO nicht in seinen Grundrechten verletzt.
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