Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.01.2009 – 6 BV 86/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Die Beteiligten streiten über die Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen bei der Arbeitgeberin.
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