Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) vom 18.12.1999 zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte unterhält einen Betrieb, der im Gewerberegister der Gemeinde A mit den Tätigkeiten Erdarbeiten, Tiefbau eingetragen ist (Bl. 18 d.A.). Am Markt warb er mit den Tätigkeiten Erdbau- und Baggerarbeiten sowie Abbruch- und Aushubarbeiten (Bl. 26 d.A.).
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