LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2015
12 Sa 535/14
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 346/12

Teilnahme eines die Montage vorgefertigter, im Handel erworbener Fenster, Türen, Wandverkleidungen, Deckensysteme und Leichtbautrennwände ausführenden Betriebes am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 535/14

DRsp Nr. 2016/6375

Teilnahme eines die Montage vorgefertigter, im Handel erworbener Fenster, Türen, Wandverkleidungen, Deckensysteme und Leichtbautrennwände ausführenden Betriebes am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Orientierungssätze: Nach Beweisaufnahme erfolgreiche Beitragsklage im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (Bereich: Montage von im Handel erworbenen vorgefertigten Fenstern und Türen).

Ein Betrieb der zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit die Montage vorgefertigter, im Handel bezogener Fenster, Türen, Wandverkleidungen, Deckensystemen, Leichtbautrennwänden einschließlich aller hiermit im Zusammenhang stehenden Vor-, Neben- und Nacharbeiten ausführt, nimmt am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe teil.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.01.2014 - 3 Ca 346/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.