BAG - Urteil vom 28.08.1996
7 AZR 840/95
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 7 S. 1, 3, Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
AuA 1997, 353
BB 1996, 2569
DB 1997, 283
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Kempten - Urteil vom 08. Dezember 1994 - 2 Ca 1880/94 Kf -,
LAG München, vom 25.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 431/95

Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG kurz vor Ablauf der Amtsperiode

BAG, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 840/95

DRsp Nr. 1997/2138

Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG kurz vor Ablauf der Amtsperiode

»Bei seinem Beschluß über die Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer als geeignet anerkannten Schulungsveranstaltung kurz vor Ablauf der Amtsperiode hat der Betriebsrat auch zu prüfen, ob das Betriebsratsmitglied die auf der Schulung vermittelten Kenntnisse noch während seiner Amtszeit in die Betriebsratsarbeit einbringen kann (im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. September 1992 - 7 AZR 492/91 - AP Nr. 86 zu § 37 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 7 S. 1, 3, Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt für 3 Tage, an denen die Klägerin an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG teilgenommen hat.

In dem Betrieb der Beklagten sind ca. 650 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin ist dort seit mehreren Wahlperioden Betriebsratsmitglied und langjährige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Ihre letzte reguläre Amtszeit endete am 17. Mai 1994. Anschließend wurde sie erneut in den Betriebsrat gewählt.