BSG - Urteil vom 05.06.1997
7 RAr 100/95
Normen:
AFG § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 39 § 45 § 43 Abs. 2 S. 2 ; AFuU (1976) § 12 Abs. 5 S. 1 § 12 Abs. 5 S. 2 ; AFuU (1993) § 16 § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 188
SozR-3 4460 § 12 Nr. 2

Teilnahme an einer Maßnahme iS. der Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 AFuU, Merkmal des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses in § 12 Abs. 5 S. 2 AFuU

BSG, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 100/95

DRsp Nr. 1998/1722

Teilnahme an einer Maßnahme iS. der Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 AFuU, Merkmal des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses in § 12 Abs. 5 S. 2 AFuU

1. Die Teilnahme an einer "Vormaßnahme" und anschließenden "Hauptmaßnahme" ist im Rahmen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit dann als eine - einheitliche - Maßnahme i.S. der Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 AFuU anzusehen, wenn die Teilnahme an der Vormaßnahme Voraussetzung für die Zulassung zur Hauptmaßnahme ist, der Maßnahmeträger beide Teile als Einheit angeboten und ausgestaltet hat und allseitig von einer einheitlichen Maßnahme ausgegangen worden ist.2. Für eine volle Übernahme der Lehrgangsgebühren gemäß § 12 Abs. 5 AFuU ist die Herstellung eines Einvernehmens zwischen Maßnahmeträger und Arbeitsamt über die Gebührenhöhe nicht zwingende Voraussetzung.3. Das Merkmal des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses in § 12 Abs. 5 S. 2 AFuU ist ist als unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum anzusehen, bei dessen rechtlicher Einordnung auf die zu § 43 Abs. 2 S. 2 AFG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 39 § 45 § 43 Abs. 2 S. 2 ; AFuU (1976) § 12 Abs. 5 S. 1 § 12 Abs. 5 S. 2 ; AFuU (1993) § 16 § 30 Abs. 2 ;

Gründe: